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Universität
Rostock - Medizinische Fakultät - Institut für Arbeits- und Sozialmedizin |
Abschnitt: Rechtliche Grundlagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz |
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Inhalt:
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| Verantwortlichkeit |
Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes einschließlich des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen der Unternehmer verantwortlich. Er hat gefährdungsfreie und möglichst erschwernisarme Arbeitsbedingungen zu schaffen und diese durch Gefährdungsbeurteilungen auf Dauer zu gewährleisten .
Detaillierte Vorgaben sind insbes. im Arbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung und in der Gefahrstoffverordnung enthalten.
Alle Unternehmen sind in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen. Diese sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernehmen damit die Haftung der Unternehmen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Durch die Verabschiedung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die Aufklärung über Gefährdungen und durch die Überwachung des Arbeitsschutzes sind sie auch präventiv tätig.
| Sicherheitsfachkräfte |
Auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber nach Maßgabe von Art und Größe des Unternehmens Sicherheitsingenieure und andere Sicherheitsfachkräfte sowie Betriebsärzte zu bestellen, die ihn bei der Erfüllung der Aufgaben auf diesem Gebiet unterstützen und in seinem Auftrag handeln. Eine Delegierung der Verantwortung für den Arbeitsschutz ist damit jedoch nicht verbunden. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
| Kontrollfrage: Wer ist für die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich? |
| Betriebsgesundheitswesen / Werksärztlicher Dienst
/ Arbeitsmedizinische Gesundheitsvorsorge |
Die Verpflichtungen zur Bestellung eines Betriebsarztes werden
durch Unfallverhütungsvorschriften (
UVV,
insbes. 123 und 100) untersetzt.
Als Betriebsärzte können nur Ärzte mit
arbeitsmedizinischer Fachkunde, d.h. Fachärzte für
Arbeitsmedizin oder Ärzte mit einer zertifizierten Qualifikation als Betriebsarzt
bestellt werden. Große Unternehmen verfügen über eigene werksärztliche Dienste.
Die Aufgaben eines Betriebsarztes bzw. werksärztlichen Dienstes sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
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Ein besonders wichtiges Aufgabengebiet für Betriebsärzte sind die
arbeitsmedizinischen Untersuchungen.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen werden unterteilt in:
Arbeitsmedizinische Untersuchungen werden immer nur im Hinblick auf eine
bestimmte Tätigkeit durchgeführt.
Neben der arbeitsmedizinischen Fachkunde ist für die Durchführung der speziellen
Vorsorgeuntersuchungen nicht selten noch eine staatliche bzw. durch die
Berufsgenossenschaften erteilte Ermächtigung erforderlich, die im Rahmen
einer speziellen Zusatzqualifikation erworben werden kann und an eine besondere apparative
Ausstattung der Einrichtung gebunden ist.
Hinsichtlich des jeweils anzuwendenden Methodeninventars
für die Vorsorgeuntersuchungen stehen den Ärzten berufsgenossenschaftliche
Grundsätze zur Verfügung, die den allgemein anerkannten Regeln der
Arbeitsmedizin entsprechen und auf die möglichst frühe Diagnostik eventueller
arbeitsbedingter Befunde abzielen. Zur Zeit gibt es 44 derartige Grundsätze.
Besonders häufig angewandte sind:
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Wenn
Sie sich über Arbeitsmedizinische Untersuchungen eingehender informieren wollen,
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| Das duale System des Arbeitsschutzes |
Für die Bundesrepublik Deutschland ist das duale System des Arbeits- und Gesundheitsschutzes typisch: Der Arbeitsschutz wird einerseits durch den Staat und andererseits durch die hoheitliche Tätigkeit der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung gestaltet.
Die Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes und die Überwachung ihrer Einhaltung sind eine Aufgabe des Staates (§ 21 des Arbeitsschutzgesetzes). Gesetze regeln die grundlegenden Anforderungen allgemein. Die konkrete Untersetzung erfolgt durch Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Ministerien.
sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Sie sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsvorschriften sowie erforderlichenfalls konkretisierende Durchführungsanweisungen zu erlassen und deren Befolgung zu kontrollieren.
Sie sind branchenorientiert gegliedert, unterhalten eine zentrale Dokumentation der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie eigene Forschungsinstitute und Kliniken.
Das duale System des Arbeitsschutzes in Deutschland |
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Staatliches Arbeitsschutzrecht |
Autonomes Arbeitsschutzrecht |
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| .... der Bundesrepublik Deutschland und der 16 Bundesländer |
.....
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, "Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutz" Gliederung nach Branchen, z.T. regional |
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| 35
Gewerbliche Berufsgenossenschaften Hauptverband (HVBG) in Sankt Ausgustin |
19
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Bundesverband (BIB) in Kassel |
40
Unfallversicherungsträger der Öfentlichen Hand Bundesverband (BAGUV) in München |
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Föderales
System |
Paritätische
Selbstverwaltung |
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| Rechtssetzung: Bund und Länder Beteiligung der Sozialpartner |
Rechtssetzung: Beschluß von Unfallverhütungsvorschriften durch Vertreterverammlungen der Unfallversicherungsträger |
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| Bund Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse der Ministerien Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften |
Länder Länderarbeitsministerien Staatliche Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit |
Beschluß des
autonomen Rechts für die jeweiligen Mitglieder; Autonome Rechtsnormen: (dürfen nicht hinter staatlichem Arbeitsschutzrecht zurückbleiben) - Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - Durchführungsanweisungen Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften durch den BM |
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| gesetzliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung | gesetzliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz, SGB VII | ||||||||||||||
| Überwachung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften durch Staatliche Gewerbeaufsicht bzw. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit |
Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch Technische Aufsichtsdienste (TAD) |
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| Forschung,
Beratung der Bundesminister Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) |
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Angelehnt an sozialnetz.hessen |
| Kontrollorgane |
§
139 b der Gewerbeordnung legt fest, daß die Aufsicht über die Ausführung der in der
Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen ausschließlich oder neben den ordentlichen
Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu
übertragen ist.
Diesen Gewerbeaufsichtsbehörden (Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit)
stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden,
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu.
Detailliert sind die Befungnisse im § 22 des Arbeitsschutzgesetzes aufgeführt.
Wenn Sie in
Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einsehen wollen,
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In den auf Länderebene dem Arbeitsministerium zugeordneten Gewerbeaufsichtsämtern ist neben den technische Aufsichtsbeamten auch der Staatliche Gewerbearzt als Unterbehörde tätig. Letzterer ist auch der Adressat von Anzeigen einer Berufskrankheit. Er leitet das Gutachtenverfahren ein.
Berufsgenossenschaften
als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen gegenüber den Unternehmen ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr, insbes. bezüglich Einhaltung der von ihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
s.a. Hauptverband der Gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Gemäß § 21 des
Arbeitsschutzgesetzes haben die zuständigen Behörden die Einhaltung der erlassenen
Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten
zu beraten.
Im gleichen Paragraphen wird festgelegt, daß sich die Aufgaben und Befugnisse der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs richten,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzliche Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
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| Arbeitsunfall und Berufskrankheit |
Die diesbezüglich wichtigste Rechtsnorm ist das auf der Reichsversicherungsordnung (RVO) basierende Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB 7)
Unfall - Begriffe
| Unfälle sind |
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(§ 8(1),2 SGB 7) |
| Arbeitsunfälle sind |
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(§ 8(1),1 SGB 7) |
| Versicherte Tätigkeiten sind auch | ||
| 1. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, | |
| 2. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um | |
| a) | Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder | |
| b) | mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, | |
| 3. | das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut werden, | |
| 4. | das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, | |
| 5. | das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. | |
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(§ 8(2) SGB 7) |
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| Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels | ||
| (§ 8(3) SGB 7) | ||
Hat sich ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall ereigenet, so ist der Unternehmer sind verpflichtet, dies der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn ein Mitarbeiter so verletzt wird, daß er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Vordrucke dazu sind bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern oder den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhältlich.
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| Definitionsbestandteil | Erläuterung |
| Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung | |
| solche Krankheitenals Berufskrankheiten zu bezeichnen, | »»» Objektiv faßbarer, regelwidriger, anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der Heilbehandlung erfordert und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führt (BSGE 26/288) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad bewirkt (BSG 26.11.87) |
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»»» Erkenntnisse sind durch Forschung oder praktische Erfahrung gesichert; die überwiegende Mehrheit erfahrener Sachverständiger gelangt zur gleichen, wissenschaftlich fundierten Meinung |
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»»» Alle spürbaren Einflüsse auf den Organismus kommen in Betracht (Physikalische, chemische, Überbeanspruchungen, Infektionen,.....) |
| verursacht sind, | »»» Angeschuldigte Noxe muß nach medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnis generell in der Lage sein, die Krankheit zu verursachen oder maßgeblich zu verschlimmern |
| denen bestimmte Personengruppen | »»» Eine von der "übrigen Bevölkerung" abgrenzbare Mehrheit von Einzelpersonen |
| durch ihre versicherte Tätigkeit | »»» Die schädliche Einwirkung steht in innerem, ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit |
| in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetztsind; | »»» "In erheblich höherem Grade ausgesetzt
sein" bedeutet nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 30.1.86), daß bei der
"besonderen Personengruppe" auch ein höheres Risikio besteht, d. h. daß
"eine Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen durch langjährige
Überwachung derartiger Krankheitsbilder erheblich häufiger als in der 'übrigen
Bevölkerung' nachgewiesen wurde. (Konvention : das relative Risiko ist mindestens doppelt so hoch) |
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Die Details zum Berufskrankheitenrecht, darunter auch die Liste der "durch Rechtsverordnung bezeichneten" Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997, Teil 1 Nr. 73, 5. November 1997, Seite 2623) enthalten.
Die Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten wird in § 202 SGB 7 geregelt:
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden.
Nach der Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit werden in einem Begutachtungsverfahren die "haftungsbegründende" und die "haftungsausfüllende" Kausalität geprüft.
Ersteres obliegt den technischen Aufsichtsbeamten bzw. Juristen des Versicherungsträgers, letzteres einem ärztlichen Gutachter.
Eine haftungsbegründende Kausalität
liegt vor, wenn der Erkrankte in einer versicherten Tätigkeit beschäftigt war und
wenn der als ursächlich angesehene Faktor bei dieser Tätigkeit auch
nachweislich eingewirkt hat.
Eine haftungsausfüllende Kausalität liegt vor,
wenn nach den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin die Art und Intensität des einwirkenden
Faktors dieser als "wesentliche Bedingung" für das Zustandekommen der
Erkrankung angesehen werden kann.
§ 9, Abs. 2 des SGB 7
enthält mit folgendem Wortlaut eine Öffnungsklausel:Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Kontrollfragen:
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| Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit |
Im Falle der Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit, ebenso bei einem Arbeitsunfall werden bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens unter den definierten Voraussetzungen die damit verbundenen Sozialleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Die wichtigsten sind in der Tabelle 2 aufgeführt. Aus dieser Tabelle wird auch ersichtlich, daß das Prinzip "Rehabilitation vor Rente" gilt. Es resultiert aus der Erkenntnis, daß die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragenden Kosten beim Ausscheiden eines Versicherten aus dem Berufsleben erheblich höher liegen als die Aufwendungen für die Rehabilitation zum Verbleiben im Arbeitsprozeß. Aus dieser Einsicht werden auf der Grundlage des § 3 BeKVO die Kosten für prophylaktische Maßnahmen einschließlich eines Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsels auch ohne Vorliegen einer Berufskrankheit übernommen, wenn damit deren Entstehung abgewendet werden kann. Um bei einem Arbeitsunfall möglichst schnell eine optimale Heilbehandlung beginnen zu können, müssen Versicherte nach dem Schadensereignis vom erstbehandelnden Arzt unverzüglich einem "Durchgangsarzt"(d.h. einem von den Berufsgenossenschaften besonders ermächtigten Chirurgen oder Orthopäden) bzw. in ein für das "Verletztenartenverfahren" besonders ermächtigtes Krankenhaus überwiesen werden.
| 1.
Medizinische Rehabilitation (Heilbehandlung) |
2.
Berufliche Rehabilitation (Berufshilfe) |
3.
Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen (Soziale Eingliederung) |
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| Ärztliche
Behandlung Arzneimittel Heilmittel einschl. Krankengymnastik Spezialtherapie Körperersatzstücke Belastungserprobung Arbeitstherapie Pflege |
Erhaltung des
Arbeitsplatzes Berufsfindung Berufsvorbereitung Umschulung Fortbildung Erlangung Arbeitsplatzes |
Hilfsmittel zur
Information und Kommunikation Hilfe bei der Anpassung der Wohnung Hilfe bei der Anpassung des Kraftfahrzeugs |
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| Lohnfortzahlung, danach Verletztengeld |
Übergangsleistung bei
Tätigkeitswechsel und Verdienstminderung (für maximal 5 Jahre) |
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| Verletztenrente bei
> 20 % MdE, evtl als Teilrente |
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Prinzip: Rehabilitation vor Rente |
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Formulare / Formtexte zum "Download": Angebot des HVBG | .. der SMBG
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Kontrollfrage: Was verstehen Sie unter dem Prinzip "Rehabilitation vor Rente"? |
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Formulare / Formtexte zum "Download": Angebot des HVBG | .. der SMBG
Auf Wunsch können Sie sich eine
Kurzfassung dieses Lehrtextes (Dateiname:
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© E.Münzberger
letzte Revision
bzw.Überarbeitung: 13.10.2005