Universität Rostock - Medizinische Fakultät - Institut für Arbeits- und Sozialmedizin
E. Münzberger: Modularer Lehrbrief "Einführung in die Arbeitsmedizin"

Abschnitt: Rechtliche Grundlagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Inhalt: 

Hinweise: "Nutzung von LINKs" 

Das duale System des Arbeitsschutzes
Verantwortlichkeit
Sicherheitsfachkräfte
Betriebsgesundheitswesen / Werksärztlicher Dienst
Arbeitsmedizinische Gesundheitsvorsorge 
Kontrollorgane
Arbeitsunfall / Berufskrankheit
  Prinzip "Rehabilitation vor Rente"
Statistik ausgewählter Berufskrankheiten

Wichtige Hinweise

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Verantwortlichkeit 

Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes einschließlich des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen der Unternehmer verantwortlich. Er hat gefährdungsfreie und möglichst erschwernisarme Arbeitsbedingungen zu schaffen und diese durch Gefährdungsbeurteilungen auf Dauer zu gewährleisten . 

Detaillierte Vorgaben sind insbes. im Arbeitsschutzgesetz, in der  Arbeitsstättenverordnung und in der  Gefahrstoffverordnung enthalten. 

Alle Unternehmen sind in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen. Diese sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernehmen damit die Haftung der Unternehmen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Durch die Verabschiedung von  Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die Aufklärung über Gefährdungen und durch die Überwachung des Arbeitsschutzes sind sie auch präventiv tätig. 

Sicherheitsfachkräfte

Auf der Grundlage des  Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber nach Maßgabe von Art und Größe des Unternehmens Sicherheitsingenieure und andere Sicherheitsfachkräfte sowie Betriebsärzte zu bestellen, die ihn bei der Erfüllung der Aufgaben auf diesem Gebiet unterstützen und in seinem Auftrag handeln. Eine Delegierung der Verantwortung für den Arbeitsschutz ist damit jedoch nicht verbunden. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. 

Kontrollfrage:  
Wer ist für die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?


Betriebsgesundheitswesen / Werksärztlicher Dienst /    
Arbeitsmedizinische Gesundheitsvorsorge

Die Verpflichtungen zur Bestellung eines Betriebsarztes werden durch Unfallverhütungsvorschriften ( UVV, insbes. 123 und 100) untersetzt. 

Als Betriebsärzte können nur Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, d.h. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit einer zertifizierten Qualifikation als Betriebsarzt bestellt werden. Große Unternehmen verfügen über eigene werksärztliche Dienste. 

Die Aufgaben eines Betriebsarztes bzw. werksärztlichen Dienstes sind in der Tabelle 1 aufgeführt. 

Tab. 1: Betriebsärztliche Aufgaben 

  1. Beratung des Arbeitgebers 
    • bei Planung von Betriebsanlagen 
    • bei neuen Verfahren, Arbeitsstoffen 
    • zur ergonomischen Arbeitsgestaltung 
    • zur Organisation der ersten Hilfe 
    • bei Arbeitsplatzwechsel, Rehabilitation 
    • zur Information von Führungskräften 
  2. Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und Einleitung präventiver Maßnahmen 
    • Arbeitsstättenbegehungen 
    • Mitwirkung bei der Analyse von Gesundheitsgefahren 
  3. Untersuchung und Beratung der Arbeitnehmer 
    • gesetzlich geregelte arbeitsmedizinische orsorgeuntersuchungen 
    • sonstige arbeitsmedizinisch indizierte Untersuchungen 
    • Mitwirkung bei Präventivprogrammen
    • gesundheitliche Betreuung und Beratung der Beschäftigten 
  4. Verhaltensbeeinflussung 
    • Mitwirkung bei Gesundheitsschutzprogrammen 
    • Aufklärung des Unternehmers, der Führungskräfte 
    • Aufklärung der Beschäftigten 
    • Schulung der Ersthelfer und des medizinischen Personals 
  5. Verwaltung, Berichterstattung 
    • Tätigkeitsberichte
    • Zusammenarbeit mit Personalrat, staatlichem Gewerbearzt, Sozialversicherungsträgern 
  6. Fortbildung, Erfahrungsaustausch 
    • Literaturverfolgung 
    • Interner, externer Erfahrungsaustausch 
    • Fortbildungsveranstaltungen 
    • Arbeit in Verbänden, Kommissionen 

 

Kontrollfragen:
  • Nennen Sie die Aufgaben eines Betriebsarztes
  • Was bedeutet "arbeitsmedizinische Fachkunde"?

 

Ein besonders wichtiges Aufgabengebiet für Betriebsärzte sind die arbeitsmedizinischen Untersuchungen. 

Arbeitsmedizinische Untersuchungen werden unterteilt in: 

Arbeitsmedizinische Untersuchungen werden immer nur im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit durchgeführt. 
Neben der arbeitsmedizinischen Fachkunde ist für die Durchführung der speziellen Vorsorgeuntersuchungen nicht selten noch eine staatliche bzw. durch die Berufsgenossenschaften erteilte Ermächtigung erforderlich, die im Rahmen einer speziellen Zusatzqualifikation erworben werden kann und an eine besondere apparative Ausstattung der Einrichtung gebunden ist. 

Hinsichtlich des jeweils anzuwendenden Methodeninventars für die Vorsorgeuntersuchungen stehen den Ärzten berufsgenossenschaftliche Grundsätze zur Verfügung, die den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin entsprechen und auf die möglichst frühe Diagnostik eventueller arbeitsbedingter Befunde abzielen. Zur Zeit gibt es 44 derartige Grundsätze. 
Besonders häufig angewandte sind: 
 

Nr.
Exposition / Belastung
Häufigkeit
G 20 
G 25 
G 37 
G 26 
G 1.1
Lärmexposition 
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit 
Bildschirmtätigkeit 
Atemschutzträger 
silikogener Staub
 
36 %
10 %
9 %
8 %
5 %
   VBG 100 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) 

 

Die Untersuchungen gliedern sich in 
  • Erstuntersuchungen 
  • Nachuntersuchung 
  • Nachgehende Untersuchungen (nach Expositionsbeendigung) 
Das Ergebnis der Untersuchung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt . Es lautet 
  • keine gesundheitlichen Bedenken oder 
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Bedingungen oder 
  • befristete gesundheitlichen Bedenken oder 
  • dauernde gesundheitlichen Bedenken.

 

Wenn Sie sich über Arbeitsmedizinische Untersuchungen eingehender informieren wollen,
dann besuchen Sie die nachfolgend aufgeführten Hyperlinkadressen 

"Listen arbeitsmedizinischer Untersuchungen"
(Zusammengestellt vom Bayerischen Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik). 
Ergänzend sind in Klammern einige dazu relevanten Rechtsvorschriftengenannt Auch diese können Sie als Link erreichen.
  Zur Rückkehr benutzen Sie bitte die BAK-Funktion Ihres Browsers!

 

Kontrollfrage:
Was ist ein "berufsgenossenschaftlicher Grundsatz"?


Das duale System des Arbeitsschutzes

Für die Bundesrepublik Deutschland ist das duale System des Arbeits- und Gesundheitsschutzes typisch: Der Arbeitsschutz wird einerseits durch den Staat und andererseits durch die hoheitliche Tätigkeit der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung gestaltet.

Staatlicher Arbeitsschutz 

Die Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsschutzes und die Überwachung ihrer Einhaltung sind eine Aufgabe des Staates (§ 21 des Arbeitsschutzgesetzes).  Gesetze regeln die grundlegenden Anforderungen allgemein. Die konkrete Untersetzung erfolgt durch Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse der Ministerien.

Berufsgenossenschaften 

sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Sie sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsvorschriften sowie erforderlichenfalls konkretisierende   Durchführungsanweisungen zu erlassen und deren Befolgung zu kontrollieren. 

Sie sind branchenorientiert gegliedert, unterhalten eine zentrale Dokumentation der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie eigene Forschungsinstitute und Kliniken. 

Das duale System des Arbeitsschutzes in Deutschland

Verordnungen und Richtlinien der EU

Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland

   

Staatliches Arbeitsschutzrecht

Autonomes   Arbeitsschutzrecht

.... der Bundesrepublik Deutschland
und der 16 Bundesländer
..... der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
"Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutz"
Gliederung nach Branchen, z.T. regional
35 Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Hauptverband (HVBG) in Sankt Ausgustin
19 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Bundesverband (BIB) in Kassel
40 Unfallversicherungsträger der Öfentlichen Hand
Bundesverband (BAGUV) in München

Föderales System
gesetzliche Grundlage: Grundgesetz

Paritätische Selbstverwaltung
(Arbeitgeber, Arbeitnehmer)
gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch VII

Rechtssetzung:
Bund und Länder
Beteiligung der Sozialpartner
Rechtssetzung:
Beschluß von Unfallverhütungsvorschriften
durch Vertreterverammlungen der Unfallversicherungsträger
Bund
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit    
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse der Ministerien
Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften
Länder
Länderarbeitsministerien
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
oder
Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Beschluß des autonomen Rechts für die jeweiligen Mitglieder;
Autonome Rechtsnormen:
(dürfen nicht hinter staatlichem Arbeitsschutzrecht zurückbleiben)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Durchführungsanweisungen
Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften durch den BM
gesetzliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung gesetzliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz, SGB VII
Überwachung
der Einhaltung der staatlichen Vorschriften
durch Staatliche Gewerbeaufsicht
bzw. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Überwachung
der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
durch Technische Aufsichtsdienste (TAD)
Forschung, Beratung der Bundesminister
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Verpflichtung
  • zur Zusammenarbeit für Aufsichtsbehörden, Sicherheitsfachkräfte, Sachverständige
  • zur Beachtung Anerkannter Regeln der Technik (DIN, VDI, VDE, VdTÜV, DVGW, DSV)
  • zum Erfahrungsaustausch.
(gesetzliche Grundlage: Arbeitsschutzgesetz, SGB VII)

Angelehnt an sozialnetz.hessen

Homepages
  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit     http://www.bmwa.bund.de
  Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung  http://www.bmgs.bund.de
 Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)

Kontrollorgane

§ 139 b der Gewerbeordnung legt fest, daß die Aufsicht über die Ausführung der in der Gewerbeordnung enthaltenen Bestimmungen ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen ist. 
Diesen Gewerbeaufsichtsbehörden (Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit) stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. 

Detailliert sind die Befungnisse im § 22 des Arbeitsschutzgesetzes aufgeführt.   

Wenn Sie in Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einsehen wollen, 
dann wählen Sie folgende Hyperlinks: 
(Zur Rückkehr benutzen Sie bitte die BAK-Funktion Ihres Browsers!)

In den auf Länderebene dem Arbeitsministerium zugeordneten Gewerbeaufsichtsämtern  ist neben den technische Aufsichtsbeamten auch der Staatliche Gewerbearzt als Unterbehörde tätig. Letzterer ist auch der Adressat von Anzeigen einer Berufskrankheit. Er leitet das Gutachtenverfahren ein. 

Berufsgenossenschaften 

als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen gegenüber den Unternehmen ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr, insbes. bezüglich Einhaltung der von ihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

s.a.  Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften 

Gemäß § 21 des Arbeitsschutzgesetzes haben die zuständigen Behörden die Einhaltung der erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. 
Im gleichen Paragraphen wird festgelegt, daß sich die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzliche Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. 

 

Kontrollfrage:  
Was verstehen Sie unter dem "dualen System des Arbeitsschutzes" in der Bundesrepublik Deutschland?


Arbeitsunfall und Berufskrankheit 

Die diesbezüglich wichtigste Rechtsnorm ist das auf der Reichsversicherungsordnung (RVO) basierende  Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -  (SGB 7)

Unfall - Begriffe 

Unfälle sind
  • zeitlich begrenzte ("plötzliche" = maximal innerhalb einer Arbeitsschicht), 
  •  
    von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, 
  • die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 

(§ 8(1),2 SGB 7)

Arbeitsunfälle sind
  • Unfälle 
  • von Versicherten 
  • infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 (SGB 7) 
  • begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 

(§ 8(1),1 SGB 7) 

Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder 
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, 
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(§ 8(2) SGB 7)

Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels

(§ 8(3) SGB 7)

Hat sich ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall ereigenet, so ist der Unternehmer sind verpflichtet, dies der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn ein Mitarbeiter so verletzt wird, daß er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Vordrucke dazu sind bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern oder den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhältlich.

Kontrollfragen:
Was ist ein "Unfall"? 
Was ist ein "Arbeitsunfall"
Berufskrankheiten sind nach § 9, Abs. 1 des SGB 7:

 

Definitionsbestandteil   Erläuterung  
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung   
solche Krankheitenals Berufskrankheiten zu bezeichnen,  »»»  Objektiv faßbarer, regelwidriger, anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, der Heilbehandlung erfordert und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führt (BSGE 26/288) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in  rentenberechtigendem Grad bewirkt (BSG 26.11.87) 
die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft 
»»»  Erkenntnisse sind durch  Forschung oder praktische Erfahrung gesichert; die überwiegende Mehrheit erfahrener Sachverständiger gelangt zur gleichen, wissenschaftlich fundierten  Meinung 
durch besondere Einwirkungen 
»»»  Alle spürbaren Einflüsse auf den Organismus kommen in Betracht (Physikalische, chemische, Überbeanspruchungen, Infektionen,.....) 
verursacht sind, »»»  Angeschuldigte Noxe muß nach medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnis generell in der Lage sein, die Krankheit zu verursachen oder maßgeblich zu verschlimmern 
denen bestimmte Personengruppen  »»»  Eine von der "übrigen Bevölkerung" abgrenzbare Mehrheit von Einzelpersonen
durch ihre versicherte Tätigkeit »»»  Die schädliche Einwirkung steht in innerem, ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetztsind; »»»  "In erheblich höherem Grade ausgesetzt sein" bedeutet nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 30.1.86), daß bei der "besonderen Personengruppe" auch ein höheres Risikio besteht, d. h. daß "eine Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen durch langjährige Überwachung derartiger Krankheitsbilder erheblich häufiger als in der 'übrigen Bevölkerung' nachgewiesen wurde. 
(Konvention : das relative Risiko ist mindestens doppelt so hoch)
sie *) kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. 

*) die Bundesregierung

In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

Die Details zum Berufskrankheitenrecht, darunter auch die Liste der "durch Rechtsverordnung bezeichneten" Berufskrankheiten sind in der  Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997, Teil 1 Nr. 73, 5. November 1997, Seite 2623) enthalten. 

Liste der Berufskrankheiten

Die Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten wird in § 202 SGB 7 geregelt: 

Nach der Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit werden in einem Begutachtungsverfahren die "haftungsbegründende" und die "haftungsausfüllende" Kausalität geprüft. 

Ersteres obliegt den technischen Aufsichtsbeamten bzw. Juristen des Versicherungsträgers, letzteres einem ärztlichen Gutachter. 

§ 9, Abs. 2 des SGB 7 enthält mit folgendem Wortlaut eine Öffnungsklausel

 

Kontrollfragen:
  • Was ist eine Berufskrankheit? 
  • Was verstehen Sie unter "haftungsbegründender" und "haftungsausfüllender" Kausalität? 
  • Wer ist zur Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit verpflichtet? 
  • Wohin ist die Verdachtsanzeige zu richten? 
  • Was ist die "Öffnungsklausel"?
 
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Im Falle der Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit, ebenso bei einem Arbeitsunfall werden bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens unter den definierten Voraussetzungen die damit verbundenen Sozialleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Die wichtigsten sind in der Tabelle 2 aufgeführt.  Aus dieser Tabelle wird auch ersichtlich, daß das Prinzip "Rehabilitation vor Rente" gilt. Es resultiert aus der Erkenntnis, daß die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu tragenden Kosten beim Ausscheiden eines Versicherten aus dem Berufsleben erheblich höher liegen als die Aufwendungen für die Rehabilitation zum Verbleiben im Arbeitsprozeß. Aus dieser Einsicht werden auf der Grundlage des § 3 BeKVO die Kosten für prophylaktische Maßnahmen einschließlich eines Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsels auch ohne Vorliegen einer Berufskrankheit übernommen, wenn damit deren Entstehung abgewendet werden kann. Um bei einem Arbeitsunfall möglichst schnell eine optimale Heilbehandlung beginnen zu können, müssen Versicherte nach dem Schadensereignis vom erstbehandelnden Arzt unverzüglich einem "Durchgangsarzt"(d.h. einem von den Berufsgenossenschaften besonders ermächtigten Chirurgen oder Orthopäden) bzw. in ein für das "Verletztenartenverfahren" besonders ermächtigtes Krankenhaus überwiesen werden. 

 

Tab. 2 : Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

1.
Medizinische Rehabilitation
(Heilbehandlung)
2.
Berufliche Rehabilitation
(Berufshilfe)
3.
Soziale Rehabilitation
und ergänzende Leistungen 

(Soziale Eingliederung)
Ärztliche Behandlung 
Arzneimittel 
Heilmittel
einschl. Krankengymnastik 
Spezialtherapie 
Körperersatzstücke 
Belastungserprobung 
Arbeitstherapie 
Pflege
Erhaltung des Arbeitsplatzes 
Berufsfindung 
Berufsvorbereitung 
Umschulung 
Fortbildung 
Erlangung Arbeitsplatzes
Hilfsmittel zur Information und   Kommunikation 
Hilfe bei der Anpassung der Wohnung 
Hilfe bei der Anpassung des Kraftfahrzeugs
Lohnfortzahlung, 
danach Verletztengeld 
Übergangsleistung bei Tätigkeitswechsel und Verdienstminderung
(für maximal 5 Jahre)
 
  Verletztenrente bei > 20 % MdE,
evtl als Teilrente
 

Prinzip: Rehabilitation vor Rente

S. dazu auch   SGB 7 §§ 26 ff

Formulare / Formtexte zum "Download": Angebot des HVBG | .. der SMBG

Kontrollfrage:  
Was verstehen Sie unter dem Prinzip "Rehabilitation vor Rente"?
 

 
bkstat1.jpg (19221 Byte) bkstat2.jpg (18619 Byte)
  
bkstat3.jpg (34318 Byte)

 

Kontrollfrage:  
Nennen Sie einige häufige Berufskrankheiten und deren Verlaufscharakteristik in den letzten Jahren


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© E.Münzberger  emailT.gif (1145 Byte) letzte Revision bzw.Überarbeitung:   13.10.2005