Universität Rostock - Medizinische Fakultät
Institut für Arbeitsmedizin
_
Merkblatt zu BK Nr. 2101:  
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes  
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,  
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben  
der Krankheit ursächlich waren oder sein können
 
 
  Home  BK-Liste    

Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes

sowie der Sehnen- oder Muskelansätze

Merkblatt zu BK Nr. 43 *) der Anl. 1 zur 7. BKVO

(Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24)

unter Berücksichtigung der Änderungen vom 1.12.2007

(Bek. d. BMAS v. 1.12.2007 - IVa 4-45222 – 2101/3)


I. Vorkommen und Gefahrenquellen

Diese Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen.
 

II. Krankheitsbild und Diagnose

Es können auftreten:
  1. Die Paratenonitis (Tendovaginitis) crepitans. Sie ist im wesentlichen eine Erkrankung des Sehnengleitgewebes mit Druck- und Bewegungsschmerz sowie fühlbarem schneeballartigem Knirschen über dem betreffenden Sehnengebiet. Bevorzugt ist die Umgebung der Strecksehnen der Finger, besonders des Daumens, betroffen.
  2. Periostosen an Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis). Bei den Periostosen finden sich ein umschriebener Druckschmerz am Muskelursprung bzw. Knochenansatzpunkt sowie eine Infiltration im Bereich des betroffenen Epicondylus und Spontanschmerz im erkrankten Gebiet.
  3. In seltenen Fällen die Tendovaginitis stenosans. Hierbei führen die krankhaften Wandveränderungen der Sehnenscheide zur Einengung des Sehnenfachs; vorwiegend sind die Sehnenscheiden der Daumen betroffen. Dupuytrensche Kontraktur und Periarthritis humeroscapularis sind im allgemeinen nicht auf berufliche Einflüsse zurückzuführen.

III. Hinweise für die ärztliche Beurteilung

Die ärztliche Beurteilung muß sich auf eine eingehende Anamnese, insbesondere Arbeitsanamnese, stützen, außerberuflich gelegene Schädigungsmöglichkeiten sind auszuschließen.

Unter Nr. 43*) der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung sind nicht diejenigen Erkrankungen erfaßt, deren Entstehung auf rheumatische, toxische, fokaltoxische und spezifisch oder unspezifisch infektiöse Grundlagen sowie überwiegend auf konstitutionelle und dispotionelle Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem fallen hierunter nicht die Folgezustände degenerativer oder anderer Veränderungen an Gelenken, insbesondere der HWS.

Um die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze ggf. als Berufskrankheiten anerkennen zu können, müssen diese zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben.
"Berufliche Beschäftigung" liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für eine gewisse Dauer in einem Beschäftigungsverhältnis verwendet, dabei bestimmte Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben und aus ihr zumindest einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten hat.

Die vorstehenden zwei Sätze wurden gemäß Änderung vom 1.12.2007 gestrichen

Beründung:

Die Sätze beziehen sich auf die 1963 formulierte Legaldefinition der Berufskrankheit, in der als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung die „Aufgabe der beruflichen Be­schäftigung oder jeder Erwerbsarbeit“ gefordert wurde. Durch die Verordnung zur Änderung der 7. Berufskrankheiten-Verordnung wurde die Formulierung zur Tätigkeitsaufgabe im Jahr 1976 neu gefasst. Die Legaldefinition der Berufskrankheit lautet seitdem:

„Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste­hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Diese Formulierung der Tätigkeitsaufgabe entspricht den gleichlautenden Formulie­rungen in den BK-Nr. 1315, 2104, 2108-2110, 4301, 4302 und 5101.

Die überholte Passage in dem Merkblatt ist deshalb zu streichen. Ein an die neue Legaldefini­tion angepasster Text ist sachlich nicht mehr erforderlich, da die neue Formulierung hinsichtlich der Tätigkeitsaufgabe eindeutig ist.

 


  • *) Jetzt Nr. 2101
  •  
    Wir haben das Merkblatt für Sie abgeschrieben und versucht, den Originalwortlaut ganz genau zu übertragen.  
    Dennoch können uns Fehler unterlaufen sein, wofür wir Sie um Verzeihung bitten. 
    Verbindlich ist nur der im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Wortlaut.

      Home  BK-Liste 

    © E.Münzberger 
    Letzte Überarbeitung: 1.3.1999