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Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes
sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
Merkblatt zu BK Nr. 43 *) der Anl. 1 zur 7. BKVO
(Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24)
unter Berücksichtigung der Änderungen vom 1.12.2007
(Bek. d. BMAS v. 1.12.2007 - IVa 4-45222 – 2101/3)
Unter Nr. 43*) der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung sind nicht diejenigen Erkrankungen erfaßt, deren Entstehung auf rheumatische, toxische, fokaltoxische und spezifisch oder unspezifisch infektiöse Grundlagen sowie überwiegend auf konstitutionelle und dispotionelle Faktoren zurückzuführen ist. Außerdem fallen hierunter nicht die Folgezustände degenerativer oder anderer Veränderungen an Gelenken, insbesondere der HWS.
Um die Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie
der Sehnen- oder Muskelansätze ggf. als Berufskrankheiten anerkennen
zu können, müssen diese zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung
oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben.
"Berufliche Beschäftigung" liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer
seine Arbeitskraft für eine gewisse Dauer in einem Beschäftigungsverhältnis
verwendet, dabei bestimmte Erfahrungen oder Fertigkeiten erworben und aus
ihr zumindest einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten
hat.
Die vorstehenden zwei Sätze wurden gemäß Änderung vom 1.12.2007 gestrichen
Beründung:
Die Sätze beziehen sich auf die 1963 formulierte Legaldefinition der Berufskrankheit, in der als versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung die „Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit“ gefordert wurde. Durch die Verordnung zur Änderung der 7. Berufskrankheiten-Verordnung wurde die Formulierung zur Tätigkeitsaufgabe im Jahr 1976 neu gefasst. Die Legaldefinition der Berufskrankheit lautet seitdem:
„Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Diese Formulierung der Tätigkeitsaufgabe entspricht den gleichlautenden Formulierungen in den BK-Nr. 1315, 2104, 2108-2110, 4301, 4302 und 5101.
Die überholte Passage in dem Merkblatt ist deshalb zu streichen. Ein an die neue Legaldefinition angepasster Text ist sachlich nicht mehr erforderlich, da die neue Formulierung hinsichtlich der Tätigkeitsaufgabe eindeutig ist.
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