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Benzidin (H2N • C6H4 • C6H4 • NH2),
4-Aminodiphenyl (Xenylamin).
Diese Stoffe kommen als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, vor allem in Betrieben der Farbstoffsynthese vor; auch in bestimmten Laboratorien u. a. können sie eine Gefahrenquelle sein. Arbeiten mit dem fertigen Farbstoff und den gebrauchsfertigen Farben sind ungefährlich, falls nicht infolge Zersetzung oder Zerstörung aromatische Amine, die die betreffenden Krankheiten verursachen können, frei werden.
Dem reinen Anilin und reinen Alpha-Naphtylamin wird eine cancerogene Wirkung abgesprochen; im Einzelfall können diese - wie auch sonstige Substanzen - mit krebserzeugenden aromatischen Aminen verunreinigt sein.
Immer wiederkehrende Blutungen und zunehmende Blasenstörungen weisen auf eine Neubildung in der Blasenschleimhaut hin, die sowohl gutartig, papillomatös als auch bösartig, knotig oder infiltrierend sein kann. Die Umwandlung gutartiger Geschwülste in bösartige kommt vor.
Krebs der Harnwege kann sich auch ohne stärkere vorausgehende Symptome entwickeln.
Die Veränderungen finden sich bevorzugt im Blasengrund und in der Umgebung der Einmündung der Harnleiter in die Harnblase, seltener in der Blasenkuppe. Auch im Harnleiter und Nierenbecken können sie auftreten, hier insbesondere in Verbindung mit lang anhaltenden Stauungen im Harnabfluß.
Zur Sicherung der Diagnose sind bei verdächtig klinischen Anzeichen Harnsedimentuntersuchungen, Blasenspiegelungen und ggf. Entnahme von Geschwulstpartikeln für die histologische Untersuchung erforderlich.
Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege können im allgemeinen nach mehrjähriger, gelegentlich auch mehrmonatiger Exposition mit aromatischen Aminen entstehen; noch Jahrzehnte nach Aufgabe des gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes können sie in Erscheinung treten.
Sofern durch Einwirkung aromatischer Amine andere Krankheiten entstanden
sind, ist zu prüfen, ob diese unter Nr. 5, Nr. 41 oder Nr. 46 der
Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung fallen.*)
| *) | Diese Verweise beziehen sich auf die BK-Liste der VII. BkVO | ||
| Frühere BK Nr. 5: | jetzt BK Nr.1304 | Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge | |
| Frühere BK Nr. 41: | jetzt BK Nr.4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | |
| Frühere BK Nr. 46: | jetzt BK Nr.5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | |
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